Drucken

Anhänge:
DateiDateigrößeZuletzt geändert
Diese Datei herunterladen (VSHB_Geschaeftsordnung.pdf)VSHB_Geschaeftsordnung.pdf54 KB12.11.18

§ 1

Verwaltung

1. Die Angelegenheiten des Verbandes werden geregelt durch

den Vorstand,
die Jahreshauptversammlung,
etwaige Ausschüsse.

2. Der Vorstand des Verbandes besteht aus

dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem 1. Schriftführer,
dem 2. Schriftführer,
dem 1. Kassenwart,
dem 2. Kassenwart,
dem 1. Jugendwart,
dem 2. Jugendwart,
dem Pressewart,
evtl. Ehrenvorsitzenden.

3. Dem erweiterten Vorstand des Verbandes gehören die Vorsitzenden oder deren Stellvertreter der angeschlossenen Unterverbände an.

4. Die Vorstandsmitglieder werden alle zwei Jahre durch die Jahreshauptversammlung gewählt.

Im ersten Jahr scheiden aus

der 1. Vorsitzende,
der 1. Schriftführer,
der 2. Kassenwart,
der 2. Jugendwart,
der Pressewart.

Im zweiten Jahr scheiden aus
der 2. Vorsitzende,
der 2. Schriftführer,
der 1. Kassenwart,
der 1. Jugendwart.

5. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird sein Amt durch ein vom Vorstand zu bestimmendes Mitglied bis zur nächsten Wahl besetzt.

6. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes sind von diesem alle in seinem Besitz be-findlichen Verbandsgegenstände und schriftlichen Unterlagen sofort dem 1. Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit dem 2. Vorsitzenden zu übergeben.

§ 2
Tätigkeitsbereich des Vorstandes

1. Vorstand
Er ist die leitende Einrichtung für die Erledigung aller Verbandsangelegenheiten.
2. Der Vorstand erstellt den Jahresbericht, der bei der alljährlich durchzuführenden Haupt-versammlung den Delegierten zur Kenntnis gebracht wird. Der Vorstand hat über die Regelung der laufenden Geschäfte Beratungen abzuhalten und die in der Jahreshauptver-sammlung gefassten Beschlüsse zu vollziehen.

3. Der Vorstand beschließt über durchzuführende Verbandveranstaltungen und leitet sie. Er kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse einsetzen.

4. Der Vorstand fällt seine Entscheidungen in seinen Sitzungen durch Stimmenmehrheit, jedoch bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

5. Der Vorstand ist der Hauptversammlung gegenüber verantwortlich.

6. 1. Vorsitzender
Im Verhinderungsfall des Vorsitzenden tritt sein Stellvertreter mit allen Rechten und Pflichten an seine Stelle.
7. Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Vorstandssitzungen, Jahreshauptver-
sammlungen und Tagungen des Verbandes. Bei Stimmengleichheit im Vorstand gibt er den Ausschlag. Er ist auch berechtigt, an allen Sitzungen der Ausschüsse beratend und mit Stimmrecht teilzunehmen.

8. Der 1. Vorsitzende hat den der Jahreshauptversammlung vorzulegenden Bericht abzufassen. Die weiteren Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, ihm hierzu von ihm verlangte Unterlagen auszuhändigen.

9. Über sämtliche Sitzungen des Verbandes und des Vorstandes sind Niederschriften anzu-fertigen, die vom 1. Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden oder deren Stellvertreter zu unterschreiben sind.

10. Die Bekanntmachung des Vorstandes an die Unterverbände und Vereine erfolgen durch Rund- schreiben oder durch die Tageszeitungen.

11. Kassenwart und Kassenprüfer
Der Kassenart hat die Verwaltung des gesamten Rechnungswesens des Verbandes zu er- ledigen. Er hat für die Einkassierung der Beiträge der Unterverbände zu sorgen, die Kasse zu verwalten, die Zahlungen auf Anweisung des 1. Vorsitzenden vorzunehmen und über die Kassenverwaltung dem Vorstand und der Jahreshauptversammlung Rechenschaft abzulegen.
Die Kassenprüfer prüfen die Verbandskassen und erstatten der Jahreshauptversammlung darüber Bericht.

12. 1. Schriftführer
Dem 1. Schriftführer obliegt die Erstellung der Niederschriften über die Sitzungen des Vorstandes und der Jahreshauptversammlung. Im Verhinderungsfall des 1. Schriftführers tritt der 2. Schriftführer an seine Stelle.

13. Jugendwart
Beide Jugendwarte haben die Verbindung mit den Jugendwarten der Unterverbände zu pflegen, u. a. auch die Jugendarbeit bei den entsprechenden Jugendstellen zu vertreten.
Sie haben das Recht, wenn notwendig, jederzeit Besprechungen mit den Jugendwarten der Unterverbände anzusetzen um alle anstehenden Fragen (z.B. Durchführung von Wett-kämpfen, Ausarbeitung der entsprechenden Wettkampfregelungen) zu klären.

14. Pressewart
Der Pressewart sorgt für die Verbindungen zu den Presseorganen sowie zu Funk und Fern- sehen. Bei seiner Arbeit stimmt er sich mit den Pressewarten der Unterverbände und Vereine ab.

§ 3
Jahreshauptversammlung

1. Es muss jährlich eine Jahreshauptversammlung stattfinden.

2. Zu einer ordentlichen Jahreshauptversammlung muss der Vorsitzende des Verbandes
mindestens vier Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einladen.

3. Anträge an die Jahreshauptversammlung, die jeder Unterverband zu stellen berechtigt ist, müssen dem 1. Vorsitzenden schriftlich mindestens 14 Tage vor dem für die Jahreshauptver- sammlung anberaumten Termin zugestellt werden.

4. Anträge, die in der Tagesordnung der Jahreshauptversammlung nicht aufgeführt oder nicht termingerecht vorgelegt wurden (Dringlichkeitsanträge), können von den Unterverbänden gestellt werden und mit Unterstützung von mehr als der Hälfte der anwesenden Stimmbe-rechtigten zur Beratung und Beschlussfassung gelangen.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist stets beschlussfähig. Eine An- wesenheitsliste ist bei Beginn der Jahreshauptversammlung zu führen. Alle Stimm-berechtigten haben sich hier einzutragen.

6. In einer außerordentlichen Jahreshauptversammlung können nur Beschlüsse über die in der Tagesordnung bekannt gegebenen Punkte herbeigeführt werden.

7. Über die Änderung der Verbandssatzung, des Verbandszweckes und der Durchführungsbe- stimmungen wird mit einer Mehrheit von 2/3, bei einer Verbandsauflösung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Stimmberechtigten entschieden.

8. Alle sonstigen Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmen-gleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

9. Die Wahlen der Vorstandmitglieder erfolgen durch Zuruf. Auf Antrag muss die Wahl auch geheim durchgeführt werden. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet, jedoch bei Stimmen-gleichheit das Los.

§ 4
Sonderbestimmungen

1. In der außerordentlichen Hauptversammlung, in der die Auflösung des Verbandes be-schlossen wird, wird auch darüber entschieden, was mit den vorhandenen Dokumenten, Fahnen etc. zu geschehen hat.

2. Der Verbandsvorstand hat für sorgfältige Aufbewahrung aller Dokumente (wie Protokolle, alte Schriften, Urkunden etc.) Verantwortung zu tragen. Die Vorsitzenden der einzelnen Unterverbände haben das Recht, in alle dem Verband vorliegenden Dokumente Einsicht zu nehmen.

3. Die Höhe der Erstattung von Fahrtkosten, Verpflegung und Übernachtung für die Vorstands-mitglieder regelt der amtierende Vorstand.

4. Der Verband übernimmt keine Haftung über den Rahmen der Versicherung hinaus, die vom Verband Schleswig-Holsteinischer Boßler e. V. abgeschlossen wurde.

Bestimmungen

für das Stand-, Straßen- und Feldboßeln

Die nachfolgenden Bestimmungen sind für alle dem Verband Schleswig-Holsteinischer Boßler e.V. angeschlossenen Unterverbände verbindlich.

A. Allgemein

1. Es gilt nur die diskusähnliche Wurfsart mit Umdrehung (mit oder ohne Anlauf) mit der vom Verband vorgeschriebenen Boßel. Die Boßel muss 57 bis 59 mm Durchmesser und fertig, mit Blei ausgegossen, ein Gewicht von 495 bis 505 Gramm haben. Für das Straßenboßeln und Feldboßeln mit dem Hollandkloot gilt eine Ausnahmeregelung.

2. Bei allen Boßelveranstaltungen des Verbandes hat der Festort die Boßeln zu liefern, die von einem Vertreter des Verbandes oder Unterverbandes zu prüfen sind.

3. Jeder Boßelverein hat sein eigenes Vereinsgebiet. Dieses Gebiet umfasst eine oder auch mehrere Gemeinden. Jeder Unterverband regelt die Vereinszugehörigkeit für sein Unterver- bandsgebiet in eigener Verantwortung.

4. Jeder Boßler kann nur einem Verein als aktives Mitglied angehören. Boßler, die außerhalb eines Unterverbandsgebietes ihren Wohnsitz haben, können sich irgend einem Verein im Verbandsgebiet anschließen.

5. Wechselt ein Boßler seinen Wohnsitz, indem er aus seinem bisherigen Unterverbandsgebiet in ein anderes umzieht, so sollte er sich irgend einem Verein in seinem neuen Unterverbands- gebiet anschließen.

6. Es wird ausdrücklich auf die Sonderregelung der einzelnen Unterverbandssatzungen hin-gewiesen.

B. Stand- und Leistungsboßeln

1. Grundlage und Bestandteil für das Stand- und Leistungsboßeln ist die Skizze auf Seite16 .

2. Der Verband führt folgende Boßelveranstaltungen durch:

a. Verbandsfest (Landesmeisterschaft, alle zwei Jahre).
b. Landespokalboßeln (alle Unterverbände, alle zwei Jahre).
c. Straßen- und Feldboßelmeisterschaften (alle Unterverbände, jährlich).
d. Landesfeldpokalturnier (Vereinsmannschaften, alle zwei Jahre).
e. Europameisterschaften (Verbände der IBA, alle vier Jahre).
f. Deutsche Meisterschaften im Boßeln und Klootschießen (alle zwei Jahre).

Bei Veranstaltungen auf Verbandsebene ist der durchführende Unterverband oder Verein für den Ablauf und die Sicherheit der Veranstaltung verantwortlich. Bei Veranstaltungen auf Unterverbandsebene ist die Satzung des jeweiligen Unterverbandes verbindlich.

3. Vor Beginn des Werfens hat ein vom Verband Beauftragter in Zusammenarbeit mit dem festgebenden Unterverband oder Verein die Stände auf ihre Richtigkeit (gemäß Skizze) zu überprüfen. Jegliches Betreten der Stände hat bis zum Beginn des Werfens zu unterbleiben.

4. Das Erreichen nachstehender Einzelleistungen in den verschiedenen Altersklassen bei Verbandsveranstaltungen findet Berücksichtigung in den Siegerlisten:

Leistungstabelle

Klasse 1 (19 bis 29 Jahre) 3 Wurf auf Stand 180 m

Klasse 2 (30 bis 39 Jahre) 3 Wurf auf Stand 170 m

Klasse 3 (40 bis 49 Jahre) 3 Wurf auf Stand 150 m

Klasse 4 (50 bis 59 Jahre) 3 Wurf auf Stand 120 m

Klasse 5 (60 bis 69 Jahre) 3 Wurf auf Stand 100 m

Klasse 6 (70 bis 79 Jahre) 3 Wurf auf Stand 75 m

Klasse 7 (über 80 Jahre) 3 Wurf auf Stand 45 m

Klasse 8 (ab 90 Jahre) 3 Wurf auf Stand 30 m

Leistungstabelle für die Plaketten

Leistungsplaketten können auf allen Verbandsveranstaltungen erworben werden.

Goldene Plakette mit Brillant 3 Wurf auf Stand 270m

Goldene Plakette mit Eichenlaub 3 Wurf auf Stand 255m

Goldene Plakette 3 Wurf auf Stand 240m

Silberne Plakette 3 Wurf auf Stand 225m

Bronzene Plakette 3 Wurf auf Stand 210m

Als Übertritt in die nächsthöhere Klasse ist das Geburtsjahr des Boßlers (01.01 bis 31.12.) maßgebend, in dem er 19, 30, 40, 50, 60, 70, 80 und 90 Jahre alt wird.

In Ausnahmefällen ist der Vorstand des Verbandes im Einvernehmen mit dem Vorstand des durchführenden Unterverbandes oder Vereins berechtigt, vorstehende Wertungen zu ändern.

Verbandsmeister ist ohne Rücksicht auf die Altersklasse derjenige Boßler, der auf dem Verbandsfest im Preis- oder Gruppenboßeln die höchste Meterleistung erzielt hat.

5. Die Abwurfstelle ist deutlich zu kennzeichnen. Jeder Boßler hat von dieser Grenze abzuwerfen. Es ist ihm jedoch gestattet, bis zu 2 Metern überzulaufen. Den Standwarten obliegt, streng darauf zu achten, dass diese 2-m-Grenze, die ebenfalls deutlich zu kennzeichnen ist, auf keinen Fall überschritten wird, andernfalls gilt der Wurf als Fehlwurf. Eine Berührung der 2-m-Grenze mit dem Abwurffuß –beim Rechtswurf der linke, beim Linkswurf der rechte Fuß- macht den Wurf noch nicht ungültig. Wenn der Boßler übertritt, ist die übergetretene Meterzahl bis zu 2 Metern von den Standwarten laut beim Listenführer anzugeben. Die alleinige Entscheidung liegt beim Standwart: 1 bzw. 2 m sind abzuziehen, wenn der ganze Fuß des Standbeins die Markierung überschritten hat.
Der Listenführer ist für die ordnungsgemäße Führung der ihm übergebenen Namensliste verantwortlich.

6. Teilnahmebedingung für Veranstaltungen auf Verbandsebene:

a. Verbandsfest:

Jeder Verein stellt eine A-Gruppe (sechs Werfer) und eine unbegrenzte Anzahl von B- Gruppen (ebenfalls je sechs Werfer). Kann ein Verein nur eine Gruppe aufbieten, so hat diese in der A-Klasse zu starten. Für alle Teilnehmer gilt beim Standboßeln auf Verbandsebene das 3-Wurfsystem. Die Startzeiten der Vereine werden ausgelost und rechtzeitig bekannt gegeben. Feldkämpfe werden in freier Vereinbarung zwischen den Vereinen durchgeführt.

b. Landespokalboßeln:

Jeder Unterverband nimmt mit einer Gruppe (10 Boßler) teil. Es gibt eine Mannschaftswertung, und die ersten drei der Einzelwertung erhalten Medaillen.

c. Straßen- und Feldboßelmeisterschaften:

Bei den Verbandsmeisterschaften bilden jeweils fünf Männer pro Unterverband und Disziplin eine Mannschaft. Jeder Unterverband stellt bis zu zwei Mannschaften. Daneben sind zwei Reservewerfer startberechtigt. Auf der Straße können neben dem Titelverteidiger drei Einzelwerfer je Unterverband teilnehmen.
Auf dem Feld wird mit dem 300 Gramm schweren Hollandkloot. Dieser Kloot muss einen Durchmesser von 65 bis 67 mm und ein Gewicht von 295 bis 305 Gramm aufweisen. Beim Feldkampf mit dem Hollandkloot ist die Wurftechnik freigestellt und jeder Werfer hat 6 Würfe auf einer markierten Bahn.

d. Landesfeldpokalturnier:

Teilnahmeberechtigt sind alle Vereine. In der A-Klasse starten sechs Vereine mit jeweils 10 Boßlern bei einem Durchgang, während in der B- und C-Klasse jeder Verein mit jeweils sechs Boßlern bei zwei Durchgängen antritt. Die beiden Gruppenletzten in der A- und B-Klasse steigen in die nächsttiefere Klasse ab, während die beiden Gruppenersten der B- und C-Klasse in die nächsthöhere aufsteigen.

e. Europameisterschaften:

Die Boßel-Europameisterschaften werden nach den Regularien der IBA (International Bowlplaying Association) durchgeführt.

f. Deutsche Meisterschaften:

Die Deutschen Meisterschaften werden nach den Bestimmungen des Arbeitsausschusses für diese Veranstaltung ausgerichtet.

C. Feldboßelkämpfe

1. Ist ein Feldkampf vereinbart, so sind den Parteien die Anzahl der Werfer, Ort des Zusammentreffens, Ausnutzung des Geländes und ähnliche Abmachungen überlassen.
Tritt ein Gegner zu einem abgeschlossenen Wettkampf trotz Zusage nicht an, so hat er diesen nicht durchgeführten Wettkampf verloren. Ein Wettkampf um die „Goldene Kugel" muss innerhalb von drei Jahren nach dem letzten Wettkampf ausgetragen werden.

2. Jede Mannschaft stellt seinen Schiedsrichter, die beide gemeinsam alle Streitigkeiten schlichten und deren Entscheid für alle Teilnehmer bindend ist.

3. Wettkampfbahn ist von den Schiedsrichtern festzulegen und ist bei Wettkämpfen, die über den Rahmen des Einzelvereins hinausgehen, durch Flaggen auszustecken. Für die Sicherheit während des Feldkampfes tragen die anwesenden Vorstandsmitglieder beider Vereine die Verantwortung.

4. Die vereinbarte Anzahl der Boßler ist von beiden Vereinen nach namentlicher Liste auf-zustellen und vor Beginn des Wettkampfes auszutauschen. Tritt der Boßler nach dreimaligem Aufruf durch den Rollenleser nicht zum Wurf an, so wird er durch einen in der Liste aufgeführten Reservewerfer ersetzt. Die Reservewerfer werden in der Reihenfolge ihrer namentlichen Auflistung in der Boßelrolle eingesetzt. Abwerfen und Aufstecken von Boßlern sind vor Wettkampfbeginn durch die beteiligten Vereine zu regeln. Das Vorwerfen einzelner Boßler ist nur am Wettkampftag zugelassen.

5. Beide Mannschaften haben Rollenleser, Stockleger und Bahnanweiser zu stellen.

6. Beide Vereine beginnen den Wettkampf mit der gleichen Nummer. In weiterer Folge hat stets die zurückliegende Mannschaft den Anwurf. Wird die Mannschaft von einem Gegner mit einem vollen Wurf überholt, so wird der Werfer mit gleicher Nummer von der im Vorteil befindlichen Mannschaft zurückgestellt und ein entsprechender Vermerk (Schott) in der Liste eingetragen. Verändert sich das Bild zu Ungunsten des bisher im Vorteil befindlichen Gegners, so kann letzterer den zurückgestellten jederzeit einschieben.
Vor dem drittletzten Wurf haben die Schiedsrichter beider Vereine das Endziel möglichst zu kennzeichnen. Es muss in Richtung der Wettkampfbahn liegen und nicht in drei Würfen zu erreichen sein. Falls doch eine Boßel, über das gesteckte Ziel hinausgeht, ist das Ziel um 50m, gemessen von der am weitesten vorn liegenden Boßel, in der Bahnlinie vorzulegen. Nach dem letzten Wurf ist zur Feststellung des Ergebnisses die Entfernung von der Flagge zu den beiden Boßelkugeln abzumessen.

7. Tritt der Boßler zum Wurf an, so haben die Stockleger die Grenze, über die der Werfer im Anlauf nicht hinausgehen darf, durch Ziehung eines Striches von drei Meter Länge deutlich zu bezeichnen, und zwar an der Stelle, an der die Boßel des Vorwerfers liegt (3-Meter-Abwurflinie: Jeweils 1,50m links und rechts der Boßel). Es bleibt den einzelnen Boßlern überlassen, den Abwurf innerhalb der 3-Meter-Abwurflinie selbst zu bestimmen.
Überschreitet der Boßler diese Grenze, so hat der Stockleger des Gegners das Recht, den Boßler nochmals werfen zu lassen.

8. Verliert der Boßler zu Beginn oder während der Umdrehung die Boßel, so gilt der Wurf als durchgeführt. Die Anlaufphase bis zum Beginn der Rotation bleibt hiervon unberührt.

9. Kann der Abwurfpunkt innerhalb der 3-Meter-Abwurflinie nicht genutzt werden, so entscheiden die Schiedsrichter über einen neuen Abwurfpunkt.

10. Schlägt die Boßel aus ihrer Flugbahn auf eine feste Straße oder auf einen Plattenweg auf, so gilt der Auftreffpunkt der Boßel als Abwurfpunkt für den nachfolgenden Werfer.

11. Wird die Boßel in ihrem Lauf durch Mitglieder des eigenen Vereins angehalten oder in ihrer Richtung verändert, so gilt der Wurf. Entsteht aus dem Anhalten oder das Verändern des Boßelwurfes ein eigener Vorteil, so entscheidet der gegnerische Obmann, ob der Wurf wiederholt wird. Geschieht das Anhalten oder das Verändern der Richtung durch ein Ver-einsmitglied des Gegners oder durch einen neutralen Zuschauer, so entscheidet der Werfer über eine Wiederholung des Wurfes.

12. Wird im Verlauf eines Wettkampfes gedreht, so wird auf derselben Seite zurückgeboßelt. Nur die Abwurfpunkte werden für beide Mannschafen neu festgelegt.

13. Bei Quergräben muss der Werfer zurückgehen, falls er nicht vorzieht, direkt auf dem Platz zu bleiben. Wenn Eisflächen, die parallel der Bahnrichtung verlaufen, von der Boßel in ihrer Flugbahn getroffen werden und die Boßel nicht sofort die Eisfläche verlässt, sondern auf dieser weiterrollt, muss der Wurf wiederholt werden. Bei ganz unvorhergesehenen Geländeschwierigkeiten oder bei Unfallgefahr entscheiden die Schiedsrichter.

Keine Internetverbindung